GEFAHRGUTVERPACKUNG
Sichere Verpackung und Transport
Als gefährliche Güter bezeichnet man sämtliche Stoffe und Gegenstände, die im Zusammenhang mit ihrer Beförderung mögliche Gefahren für Umwelt, Menschen, Tiere sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung bergen können. Gefahrguttransporte unterliegen deshalb strengen Vorschriften. Egal ob auf der Straße oder per Luftfracht – wer Gefahrgut verschickt, muss zahlreiche Regelungen beachten.
Transporte erfolgen zu Land, zu Luft und zu Wasser Eine sichere Verpackung vermeidet Gefahren Spezial-Transportbehälter erleichtern die Verpackung
Regelwerke für den Gefahrguttransport
ADR
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist ein umfassendes Basisregelwerk. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.
Link: Bundesministerium für Verkehr Link: UNECE ADR
ADN
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Inland Waterways). Das ADN enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Bau, die Ausrüstung und Zulassung der Schiffe und für den Umgang während der Beförderung.
Link: Bundesministerium für Verkehr ADN Link: UNECE ADN
IATA-DGR
International Air Transport Association, Dangerous Goods Regulations. Werden gefährliche Güter im Luftverkehr befördert, müssen die Transportvorschriften für diesen Verkehrsträger beachtet werden. Die IATA-Gefahrgutvorschriften werden jährlich aktualisiert. Link: IATA
ICAO-TI
International Civil Aviation Organization, Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air. Die Technische Anweisungen regeln die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation. Link: ICAO
IMDG
International Maritime Dangerous Goods Code. Der IMDG-Code ist die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im internationalen Seeschiffsverkehr. Er ist eine Ausarbeitung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation IMO (International Maritime Organization) der Vereinten Nationen. Link: IMO IMDG Code
RID
Europäisches Übereinkommen über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter. Die RID enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung im Schienenverkehr. Link: Bundesministerium für Verkehr Link: OTIF
Für den Transport von Lithium-Batterien haben sich seit 2009 die Vorgaben für Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation für alle Verkehrsträger erheblich verändert. Anfang 2013 sind die Vorgaben für den Lufttransport noch einmal verschärft worden. Generell gilt, dass Lithium-Batterien und -Zellen gefahrgutrechtlichen Vorgaben unterliegen, egal mit welchem Verkehrsträger. Aus den UN-Vorschriften UN3090, UN3091, UN3480, UN3481 leiten sich je nach genutzten Transportweg die genannten Bestimmungen ab.
Transport defekter Lithium-Batterien
Der Transport von beschädigten oder defekten Lithium-Batterien ist problematisch und erfordert besondere Maßnahmen. Entsprechen die Batterien nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ, müssen die Vorgaben der Sondervorschrift 376 bzw. der ADR 2015 (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) beachtet werden.
Gemäß dieser Sondervorschrift darf ein Transport dann erfolgen, wenn Batterien keine Neigung zeigen zur gefährlichen Reaktion, Hitzeentwicklung, Bildung von Flammen oder Freisetzung giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase.
Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen gefährlich reagieren können, bedarf es einer Festlegung durch die zuständige Behörde (in Deutschland: Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung BAM in Berlin).
Die Beurteilung defekter Batterien stellt sich teilweise als schwierig dar, da der Gesamtzustand von außen nur schwer ersichtlich ist. So kann beispielsweise im Nachhinein Elektrolyt auslaufen oder es durch eine innere Beschädigung zu einem Thermal Runaway kommen. Verbrennt die Elektrolytflüssigkeit der Lithium-Batterie bildet sich zudem aufgrund der Zersetzung Flurwasserstoff.
Wann ist eine Lithium-Batterien beschädigt oder defekt?
- Sicherheitsrelevante Defekte wurden festgestellt
- Auslaufende Zellen
- Gasaustritt
- Keine Diagnose möglich
- Bauliche oder mechanische Beschädigungen
Voraussetzungen an die Transportverpackung
Aufgrund der genannten Risiken wurde speziell für die Beförderung beschädigter Lithium-Batterien wurde von der BAM als zuständige Behörde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), die Anforderungen für den Transport verfasst. Die Bedingungen an die Verpackung wurden in der Sondervorschrift 376 bzw. in der Multilateralen Vereinbarung M259 mit den Verpackungsanweisungen P908 und LP904 definiert. Die Inhalte dieser Vorschriften wurden in das ADR 2015 (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) übernommen.
Ausführung der Transportverpackung zur Beförderung beschädigter Lithium-Batterien
- Eine Innenverpackung pro Lithiumbatterie (Auslaufschutz)
- Maßnahmen, um Vibrationen und Erschütterungen sowie Bewegungen der Batterien zu minimieren Sichern gegen Bewegung (z. b. durch nicht brennbaren Füllstoff oder Kissenmodul)
- Schutz gegen Kurzschluss
- Die Außenverpackung gemäß Prüfanforderungen Verpackungsgruppe 2
- Flüssigkeitsdicht, um einen möglichen Elektrolytaustritt zu verhindern
- Dicht verschlossene Verpackungen müssen mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein
- Gefüllt mit nicht brennbarem und nicht leitfähigem Polstermaterial
- Ausreichend Aufsaugmaterial für austretende Elektrolytflüssigkeit
Abb.: Beispielhafte Ausstattung eines brandsicheren ASP Behälters zur Beförderung von Lithium-Batterien.
Brandschutzfüllung mit Extover®
Extover® Blähglasgranulat erfüllt die grundlegenden Anforderungen an eine Brandschutzfüllung und darf entsprechend für normkonforme Spezial-Transportbehältnisse eingesetzt werden.
Einfache Handhabung
Niedriges Gewicht
Unterdrückung / Vermeidung der Brandentstehung im Falle eines Thermal Runaways
Kombiniert verschiedene Löschwirkungen im Berst- und Brandfall
Verhinderung einer Brandausbreitung
Austretende Gase und Dämpfe werden am Granulat gebunden
Auslaufende Elektrolytflüssigkeit wird effektiv gebunden (BAM Sorbtionsprüfung)
Unterdrückung zündfähiger Gemische (Sauerstoffverdrängung)
Umweltfreundlich und wiederverwendbar
Hinweis
Gefahrstoffverpackungen müssen in ihrer Gesamtheit geprüft und zugelassen werden. Unsere Prüfungen beziehen sich nur auf den Füllstoff Extover®.